Montag, 3. Juni 2013

Proklamation der Kunst als Sechste Gewalt.

Nur ganz kurz:

Allgemein bekannt sind legislative, jurisdikative/judikative und exekutive Gewalt im Staat als Erste, Zweite und Dritte Gewalt. 

Journalismus trägt zur öffentlichen Meinungsbildung bei. 
Er wird deshalb oft als Vierte Gewalt im Staat bezeichnet. 
World Wide Web und Web 2.0 haben die Bedeutung der Vierten Gewalt noch erheblich gesteigert. 

Wussten Sie auch, dass es eine fünfte Gewalt im Staat gibt? 

Im Jahr 2006 führten Thomas Leif und Rudolf Speth in Analogie zur Bezeichnung Vierte Gewalt für die Presse den Begriff Fünfte Gewalt für den Lobbyismus ein.

Gestatten Sie mir, dass ich Kunst und Kultur als Sechste Gewalt heute einführe. 
Die Begründung dafür erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. 
Persönlich bin ich von der Notwendigkeit und absoluten Dringlichkeit dieser Einführung überzeugt.  

Künstler und Kunst genießen in Deutschland und vielen anderen Ländern Kunstfreiheit; diese ist in Deutschland ein durch Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz geschütztes Grundrecht.

Dieses Recht bedeutet für die Kunst m. E. auch die Verpflichtung, als Sechste Gewalt Einfluss auf Wirtschaft, Wissenschaft und Politik zu nehmen.

In diesem Sinne proklamiere ich mit heutigem Datum die Kunst als Sechste Gewalt in einem demokratisch organisierten Staatswesen.

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Feurer Fine Art
Erwin Feurer
Buch 43
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